Satzung des DCLH e.V.  

 

I.Abschnitt: Allgemeiner Teil

 

§ 1 (Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit)

(1) Der Verein führt den Namen, "Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V.", in Abkürzung, "DCLH". Er wurde am 28.01.1949 gegründet und ist unter Nr.140 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leonberg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg/Württemberg. Der Oberbürgermeister der Stadt Leonberg ist Schirmherr des DCLH.

(3) Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied bei der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.

 

§ 2 (Zweck)

(1) Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Leonberger nach dem bei der F.C.I. hinterlegten (gültigen) Standard Nr.145. Dem gemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem Erscheinungsbild.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes I und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 (Aufgaben und Tätigkeiten)

1. Festsetzung des Rassestandards.

2. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH- Zuchtordnung.

3. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter, Leistungsrichter und Zuchtwarte sowie deren Einsatz.

4. Führung und Herausgabe des Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung durch das Zuchtbuchamt.

5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung gesondert geschulter Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.

6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.

7. Führung einer Geschäftsstelle.

8. Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen; Veranstaltung von Prüfungen.

9. Führung des Leistungsbuches, Förderung der Ausbildung und Abhalten von Prüfungen.

10. Förderung der Internationalen Union der Clubs für Leonberger Hunde im Sinne ihrer Gründungsversammlung im Jahre 1975 in Leonberg.

11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere in verantwortungsbewusstem Umgang mit Hunden.

12. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.

13. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung, Ausbildung und Pflege von Hunden.

 

§ 4 (Wirkungsbereich und Gliederung)

(1) Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Er gliedert sich in Landesgruppen und Bezirksgruppen.

 

§ 5 (Geschäftsjahr, Erfüllungsort)                                                                  

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

§ 6 (Organe des DCLH)

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Erweiterte Vorstand.

 

§ 7 (Bindungswirkung)

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht in Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des VDH stehen.

(2) Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen und Bezirksgruppen obliegt dem Vorstand der Landesgruppen und dem Vorstand der Bezirksgruppen.

 

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

§ 8 (Allgemeines)

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Ausnahmen siehe § 10.

(2) Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 18 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.

Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 18 mit einem zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.

 

§ 9 (Anmeldung, Widerspruch, Erwerb)

(1) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle des DCLH. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.                                                                                                           

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches im offiziellen Mitteilungsorgan kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den Präsidenten zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds.

 

§ 10 (Ausschluss von der Mitgliedschaft)

(1) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:

1. Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des Hundesports angehören.

 

2. Hundehändler, deren Ehegatten und Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.

(2) Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.

(3) Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung beim VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben. 

 

§ 11 (Beitrag)

(1) Die Höhe der Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 12 (Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung)

(1) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(2) Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.

(3) Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 13 (Ruhen der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag ein Jahr in Verzug ist. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte ausgesetzt.

(2) Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied die Beitragsrückstände und den Beitrag für das lfd. Geschäftsjahr bezahlt hat.

 

§ 14 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

 

§ 15 (Erlöschen durch Tod)

Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

 

§ 16 (Erlöschen durch Austritt)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig und an die Mitgliederverwaltung des Vereins zu richten.

 

§ 17 (Erlöschen durch Streichung)

(1)Außer im Fall des § 10 Abs. 2 und 3 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.

(2) Im Fall des Abs. (1) erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.

(3) Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.

(4) Gegen die Streichung kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Vorstand des DCLH erheben.

 

§ 18 (Erlöschen durch Ausschluss)

(1) Der Ausschluss kann erfolgen:

1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins.

2. bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.

(2) Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an Veranstaltungen jedweder Art einer der F.C I. und/oder dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt: Entsprechendes gilt für denjenigen, der durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt.

(3) Ferner kann der Ausschluss erfolgen:

1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.

2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichter-, Prüfungs- und Leistungsrichter-Ordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen.

3. bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, wie z.B. Zucht und/oder Leistungsrichter erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störungen des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe.

4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden.                                      

5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien.

6. gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen, dieselbe Hunderasse betreuenden Mitgliedsvereins (Rassehunde-Zuchtverein) des VDH-Mitglied und dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft).

(4) Der Ausschluss hat zu erfolgen:

Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 10 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.

(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen den Ehrenrat DCLH anrufen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon ausgeschlossen.

 

III. Abschnitt: Mitgliederversammlung

 

§ 19 (Allgemeines)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 13 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 20 (Einberufung)

Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch den Präsidenten an die Mitglieder, spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsorgan. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

 

§ 21 (Anträge)

(1)Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Präsidenten des Vereins einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Anträge auf Satzungsänderung, Änderung der Zuchtordnung, Änderung des Standards und Änderung der Beitragshöhe können während der Versammlung nicht gestellt werden. Änderungen sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung auch die Texte der Änderungen sowie die beabsichtigte neue Beitragshöhe bekannt gegeben werden.

§ 22 (Leitung, Durchführung)

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.

(3) Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung bestimmt.

 

§ 23 (Besondere Zuständigkeit)

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstiger Erklärungen;

2. Entgegennahme der Rechnungslegung;

3. Bericht der Kassenprüfer;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Wahl des Vorstandes;

6. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;

7. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer;

8. Wahl des Zuchtbuchführers;

9. Wahl des erfahrenen Züchters;

10. Wahl des Leistungsbuchführers;                                                                           

11. Wahl des erfahrenen Hundeführers;

12. Satzungsänderungen und Änderung der Zuchtordnung;

13. Beschlussfassung über gestellte Anträge;

14. Verleihung von Auszeichnungen;

15. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

16. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.

 

§ 24 (Abstimmung)

(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

 

§ 25 (Versammlungsprotokoll)

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.

(2) Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Das - sachlich richtige - Beschlussprotokoll ist im offiziellen Mitteilungsorgan zu veröffentlichen. Beschlussprotokolle der LG- und BG-Versammlungen werden auf der Homepage des DCLH veröffentlicht. Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung können Einwände erhoben werden. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Änderungen vor.

 

§ 26 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)                                    

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 19 - 25 entsprechend.

 

IV. Abschnitt: Der Vorstand

 

§ 27 (Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis)

(1) Der gesetzliche Vorstand (§26 Abs. 1 BGB) besteht aus:

- dem Präsidenten,

- dem Vizepräsidenten,

- dem Schatzmeister

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister vertreten den Verein gem. § 26 BGB. Der Präsident vertritt den Verein alleine, der Vizepräsident und der Schatzmeister gemeinsam.

(3) Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten handeln.

 

§ 28 (Der Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Präsidenten,

- dem Vizepräsidenten,

- dem Schatzmeister,

- dem Schriftführer,

- dem Zuchtleiter,

- dem Ausbildungsleiter.

(2) Auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern hat der Präsident oder sein Vertreter - innerhalb von drei Wochen - eine Vorstandssitzung abzuhalten.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem nach § 27 Abs. 3 zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten.                                                 

(4) Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.

(5) Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

(6) Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

(7) Der Präsident oder sein Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien des DCLH mit vollem Rederecht teilzunehmen.

 

§ 29 (Aufgaben des Vorstandes)

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,

6. die Unterrichtung der Landesgruppen und die Pflege der Verbindung mit diesen,

7. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen,

8. die Ernennung und Abberufung von Spezialzucht- und Spezialleistungsrichtern und Zuchtwarten,

9. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates,

10. die Verleihung von Auszeichnungen,

11. Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle, Organisation der Geschäftsstelle und Personalangelegenheiten, Verwaltung der Clubanlagen,                                      

12. Erstellung von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliederversammlung berufen ist,

13. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre,

14. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zucht- und/oder Leistungsrichter,

15. Bestellung von Referenten für besondere Zwecke.

 

§ 30 (Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen)

(1) Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zuchtordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Ausschüsse und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.

(2) Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.

 

§ 31 (Erweiterter Vorstand)

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem Vorstand,

2. den Vertretern der Landesgruppen (LG).

(2) Der Versammlungsleiter ist der Präsident.

(3) Bei Bedarf können zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratende Mitglieder herangezogen werden.

(4) Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, wichtige Entscheidungen des DCLH für das laufende Jahr auf breiter Basis zu treffen. Der erweiterte Vorstand hat im Jahr zwei Sitzungen. Sollte es die Situation erfordern, oder 1/3 seiner Mitglieder es beantragen, werden vom Vorstand Sitzungen außerhalb dieses Intervalls einberufen.

(5) Über die erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der Sitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.

(6) Die anwesenden LG-Vertreter haben pro angefangene 100 LG-Mitglieder (Mitgliederbestand 31.12. des Vorjahres) eine Stimme. Dieselbe Anzahl entfällt anteilig auf die anwesenden Vorstandsmitglieder. LG-Vertreter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, darüber hinaus der 1. und 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 32 (Zuchtausschuss)

Der Zuchtausschuss besteht aus:

1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender),

2. dem Richterobmann,

3. dem Hauptzuchtwart

4. dem Zuchtbuchführer

5. einem erfahrenen Züchter.

 

§ 33 (Ausbildungsausschuss)

Der Ausbildungsausschuss besteht aus:

1. dem Ausbildungsleiter (Vorsitzender),

2. dem Leistungsrichterobmann,

3. dem Hauptausbildungswart,

4. dem Leistungsbuchführer,

5. einem erfahrenen Hundeführer.

 

V. Abschnitt: Wahlen

 

§ 34 (Allgemeines)

(1) Amtsträger des Vereins werden nach folgenden Vorschriften dieses Abschnittes gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des Vereins sein. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.

(2) Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 35 Abs. 1 entgegen steht.               

                                                

§ 35 (Wahl des Vorstandes)

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Amt durch den Vorstand besetzt. Die Bestätigung des Vorstandsbeschlusses erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung in geheimer Wahl; wird die Bestätigung verweigert, ist auf dieser Versammlung eine Neuwahl der entsprechenden Funktion durchzuführen.

(2) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss beaufsichtigt und durchgeführt. Er besteht aus einem Wahlleiter und Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Kandidaten ( nicht der Amtsinhaber ) für das Amt des Schatzmeisters müssen dem Vorstand DCLH bis spätestens 6 Wochen vor der Wahl namentlich benannt werden. Am Tage der Wahl müssen sie vor Aufstellung der Kandidatenliste dem Wahlleiter eine aktuelle Schufa – Auskunft und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzeigen. Beide Zeugnisse müssen frei von negativen Eintragungen sein.

 

§ 36 (Wahl der Mitglieder des Ehrenrates)

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die rechtserfahrene Personen und mindestens vier Jahre uneingeschränktes Mitglied des DCLH sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Die zwei Beisitzer und deren Stellvertreter, die mindestens vier Jahre uneingeschränktes Mitglied des DCLH sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die gewählten Mitglieder des Ehrenrates bleiben über ihre Amtszeit (§ 36, Punkt 1 und 2) hinaus bis zum Abschluss anhängender Verfahren (Beginn verfahrensleitender Entscheidung während der regulären Amtszeit) zuständig und erarbeiten eine entscheidungsreife Vorlage für den neugewählten Ehrenrat.

(4) Der Zeitpunkt der Wahl des Ehrenrates muss nicht mit der Wahl des Vorstandes identisch sein.

(5) Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum DCLH stehen.

 

§ 37 (Wahl des Hauptzuchtwarts, Zuchtrichterobmanns)

(1) Der Hauptzuchtwart wird durch die Zuchtwarte der Landesgruppen auf der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Zuchtrichterobmann wird durch die Zuchtrichter des DCLH auf der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 38 (Wahl des Hauptausbildungswarts, Leistungsrichterobmanns)

(1) Der Hauptausbildungswart wird durch die Ausbildungswarte der Landesgruppen auf der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Leistungsrichterobmann wird durch die Leistungsrichter des DCLH auf der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 39 (Zuchtrichterprüfungsausschuss)

(1) Der Zuchtrichterprüfungsausschuss wird vom Vorstand berufen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses müssen im Besitz eines gültigen VDH-Richter-Ausweises sein.

 

§ 40 (Wahl der Kassenprüfer)

Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt.

 

VI. Abschnitt: Landesgruppen (LG), Bezirksgruppen (BG)

 

Der Vorstand der Landesgruppe des Vereins ist zu rechtsverbindlichem Handeln mit dem VDH-Landesverband und den regionalen Gruppierungen des dhv, in dessen Bereich sie liegt, befugt. Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend. Rechnungsgeschäfte dürfen nur bis zur Höhe des Landesgruppenvermögens getätigt werden.

 

§ 41 (Bezeichnung, Stellung und Aufgabe der Landesgruppen)

(1) Die Bezeichnung der Landesgruppen ist: ,,Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V., Sitz Leonberg, Landesgruppe.

Der Name ist voll anzugeben. Andere Bezeichnungen sind nicht zulässig.

(2) Die Landesgruppen sind nicht rechtsfähige Vereine. Es gilt die vom DCLH erlassene Satzung.

(3) Die Landesgruppen haben die Aufgaben des DCLH im regionalen Bereich zu vertreten.

 

§ 42 (Grenzen der Landesgruppen)

(1) Die bisherigen Landesgruppen bleiben in ihren Grenzen bestehen. Neugründungen von Landesgruppen bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Dieser legt auch die notwendigen Modalitäten fest.                                                                   

(2) Unterschreitet der Mitgliederbestand einer Landesgruppe die Zahl 50, muss sie sich einer benachbarten Landesgruppe als Bezirksgruppe anschließen. Freiwillige Zusammenschlüsse sind möglich; bestehende Vereinbarungen behalten bis zur Mitgliederversammlung 1995 Gültigkeit.

 

§ 43 (Mitglieder der Landesgruppen)

(1) Jedes Mitglied wird durch Aufnahme in den DCLH Mitglied der für seinen Wohnsitz zuständigen Landesgruppe und der Bezirksgruppe, soweit eine solche vorhanden ist.

(2) Ist der Schwerpunkt der Landesgruppe vom Wohnsitz des Mitgliedes soweit entfernt, dass es nicht optimal von ihr betreut werden kann, ist ferner keine Bezirksgruppe in seiner näheren Umgebung vorhanden, so kann sich das Mitglied einer benachbarten Landesgruppe durch schriftliche Erklärung anschließen.

(3) Doppelmitgliedschaften sind ausgeschlossen.

 

§ 44 (Finanzierung)

Die Landesgruppen/Bezirksgruppen bedürfen der finanziellen Unterstützung des DCLH. Die Höhe der Zuwendungen regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 45 (Landesgruppenvorstand)

(1) Der Vorstand einer Landesgruppe besteht aus:

1. dem 1.Vorsitzenden,

2. dem 2.Vorsitzenden,

3. dem Kassierer,

4. dem Schriftführer,

5. dem Zuchtwart.

(2) Bei Bedarf kann die Zahl der Vorstandsmitglieder um maximal 2 erhöht werden. Ein Vorstandsmitglied muss für das Ausstellungswesen benannt werden.

 

§ 46 (Bezirksgruppenvorstand)

(1) Der Vorstand einer Bezirksgruppe besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden,

3. dem Kassierer,

4. dem Schriftführer.                                                                                     

(2) Bei Bedarf kann die Zahl der Vorstandsmitglieder um maximal 2 erhöht werden.

 

VII. Abschnitt: Vereinsstrafen

 

§ 47 (Vereinsstrafen)

(1)Vereinsstrafen wegen Verstößen gegen § 18 sind:

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Ausstellungs- und/oder Prüfungssperre,

4. Entzug des aktiven und/oder passiven Wahlrechts,

5. Geldbußen ( von 50,00 € bis 10.000,00 € ),

6. Amtsenthebung,

7. Ausschluss

Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziffern. 1 bis 5 erkannt werden. Strafen für Zuchtverstöße sind zum Teil in der Zuchtordnung geregelt.

(2) In Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) ermittelt und entscheidet der Vorstand ohne Ansehen der Person und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen die Entscheidung des Vorstandes des DCLH steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat des DCLH binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des Ehrenrates über diesen Einspruch ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist vorbehaltlich der §§ 1041, 1042, 1042a Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen.

 

VIII. Abschnitt: Ehrenrat

 

§ 48 (Ehrenrat)

(1) Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner Mitglieder ergibt sich aus § 36.

(2) Die DCLH – Ehrenrats - Ordnung (ERO) ist Bestandteil dieser Satzung und regelt alle damit verbundenen Maßnahmen und Aufgaben.

 

IX. Abschnitt: Vereinsvermögen

 

§ 49 (Verwaltung)

(1) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.                         

(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung bzw. Geschäftsordnung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten.

 

§ 50 (Kassenprüfung)

(1) Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres umgehend durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

(2) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

 

X. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

§ 51 (Auflösung)

(1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt - zufließen.

 

Stand: 13.04.2008

Quelle: http://www.dclh.de